Wird eine mit einem VorbehaltsnieÃbrauch belastete Immobilie mit Zustimmung des NieÃbrauchers gegen eine andere Immobilie in der Weise ausgetauscht, dass dem NieÃbraucher an der neuen Immobilie auf der Grundlage eines zuvor vereinbarten, rahmenbildenden Vertrags wiederum ein NieÃbrauch eingeräumt wird, und trägt der NieÃbraucher wirtschaftlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzimmobilie, so setzt sich der VorbehaltsnieÃbrauch an der erworbenen Immobilie fort (verlängerter VorbehaltsnieÃbrauch).
Kann der Eigentümer die Ersatzimmobilie nur aus dem VeräuÃerungserlös anschaffen oder herstellen, gilt nichts anderes, sofern sich der NieÃbrauch im Zeitraum zwischen der VeräuÃerung der Altimmobilie und der Anschaffung der Ersatzimmobilie ununterbrochen auf den VeräuÃerungserlös erstreckt.
Ein obligatorisches NieÃbrauchsrecht ist einem dinglichen NieÃbrauch steuerrechtlich insoweit gleichzustellen.
Das geht aus einem Urteil des BFH hervor. Streitig war, ob die Kläger im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die Anschaffungskosten des im Rahmen der Inanspruchnahme eines NieÃbrauchs vermieteten Objekts in voller Höhe oder nur im Umfang der auf das Gebäude entfallenden Aufwendungen vornehmen können sowie ob die AfA verteilt auf die voraussichtliche Lebensdauer des Längstlebenden von ihnen oder nur auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes zu gewähren ist.
Urteil vom 24.5.2022, IX R 1/21