Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei dem Erwerb eines unerschlossenen Grundstücks von einer erschlieÃungspflichtigen Gemeinde die Grunderwerbsteuer regelmäÃig nur auf den Preis für das unerschlossene Grundstück zu zahlen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber sich vertraglich verpflichtet, für die künftige ErschlieÃung einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen.
Die Klägerin erwarb von der erschlieÃungspflichtigen Gemeinde einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten und unerschlossenen Grundstück. In dem Kaufvertrag waren Entgelte für das Grundstück und für die künftige ErschlieÃung jeweils gesondert ausgewiesen.
Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.03.2001 - II R 39/99 entschieden, dass ein solcher Vertrag regelmäÃig in einen privatrechtlichen Vertrag über den Erwerb des unerschlossenen Grundstücks und einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ablösung des ErschlieÃungsbeitrags aufzuteilen ist. Eine solche Ablösungsabrede ist nur öffentlich-rechtlich zulässig; als privatrechtliche Vereinbarung wäre sie nichtig. Das Vertragswerk ist aber so auszulegen, dass es weitestmöglich wirksam bleibt.
Der Verkauf eines noch zu erschlieÃenden Grundstücks durch die erschlieÃungspflichtige Gemeinde ist nicht zu verwechseln mit dem Verkauf durch einen privaten ErschlieÃungsträger, mit dem sich der BFH in seinem Urteil vom 23.02.2022 - II R 9/21 befasst hatte.
(BFH, Pressemitteilung vom 01.12.2022 zu Urteil vom 28.09.2022, II R 32/20)