Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass in
Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach
Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten
Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004
und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung
der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen u.a. auch der Bereich
der Familienleistungen gehört. Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens,
der die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
anordnet, schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des
Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Er erfasst Fälle, in denen
sich nur das Kind in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der
Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich befand, nicht aber der
Elternteil, von dem es seine Ansprüche ableitet. Besitzt ein Elternteil nur die
Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, kann auch noch das alte
Koordinierungsrecht nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der VO (EWG) Nr. 574/72,
das den Schutz von Wanderarbeitnehmern und Selbstständigen bei
grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in der EU und im Europäischen
Wirtschaftsraum regelte, zur Anwendung gelangen.
Mehr erfahren