Die Kleinunternehmerregelung nach
§ 19 UStG stellt eine umfangreiche Vereinfachungsregelung für Unternehmer und
Finanzverwaltung dar. Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach §
19 Absatz 1 oder 4 UStG zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor dem
Übergang Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von
dann zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden beabsichtigt, ist
der Vorsteuerabzug dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerung
nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 UStG ausgeschlossen. Dies gilt auch,
wenn der Übergang – z. B. wegen des Überschreitens der Grenzen in § 19 Absatz 1
UStG – bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Dies
betrifft auch den Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen nach § 15
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 UStG.
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