Energiesteuer: Mögliche Ausnahme bei der Umsetzung der Regelungen für Wasserstofftankstellen
Ist an einer Wasserstofftankstelle sichergestellt, dass an den 700-bar- und 500-bar-Zapfpunkten ausschließlich Fahrzeuge mit Tankgrößen bis maximal 10 Kilogramm (also Pkws und leichte Nutzfahrzeuge) betankt werden können (z.B. indem keine Tankkarten für schwere Nutzfahrzeuge herausgegeben werden, die über die technischen Voraussetzungen verfügen, um Wasserstoff an einem solchen Zapfpunkt beziehen zu können), so kann auf Antrag genehmigt werden, dass das betreffende Unternehmen die Fachmeldung vorerst ausschließlich für die 350-bar-Zapfpunkte (für Fahrzeuge mit Tankgrößen > 10 Kilogramm, d.h., schwere Nutzfahrzeuge) umsetzt. Darauf weist der Zoll hin.
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