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Mit den Anforderungen an die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht einen Zeugen nicht vernommen, hat sich der BFH beschäftigt.
Die Richter erklärten:
Wird als Verfahrensmangel gerügt, das Finanzgericht (FG) habe einen Beweisantrag übergangen, so ist darzulegen,
welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,
welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,
die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind,
das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,
inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und
dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.
Im entschiedenen Fall waren diese Darlegungen nicht bzw. nicht vollständig erfolgt. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision (hier konkret: gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 23.10.2024 - 2 K 875/20) wurde daher als unzulässig verworfen.
BFH, Beschluss vom 14.5.2025, XI B 69/24
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