Mo I Di I Do I Fr 8:30 - 12:30 & 13:30 - 18:00 Uhr / Mi 8:30 - 12:30 Uhr
Eine Tilgungsbestimmung (§ 225 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--) ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach den Regeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auszulegen ist und auf die die Vorschriften der §§ 116 ff. BGB entsprechende Anwendung finden.
Auch ein Dritter, der auf eine fremde Steuerschuld leistet (§ 48 Abs. 1 AO), gibt eine Tilgungsbestimmung im Sinne von § 225 Abs. 1 AO ab.
Hat ein Dritter, der auf eine fremde Steuerschuld geleistet hat, seine Tilgungsbestimmung (§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 225 Abs. 1 AO) wegen einer Drohung nach § 123 Abs. 1 Alternative 2 BGB wirksam angefochten, ist die Tilgungsbestimmung gemäß § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Dem Dritten kann in diesem Fall ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO zustehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.3.2025, X R 20/23
Unsere Mission in der Steuerkanzlei in Düren ist es, unseren Mandanten eine umfassende Beratung in den Bereichen Steuern, Rechnungswesen, Lohnbuchhaltung und betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung zu bieten. Dabei arbeiten wir eng mit einer Rechtsanwaltssozietät und anderen externen Partnern zusammen, um eine ganzheitliche Betreuung sicherzustellen.
E-mail: info@steuerkanzlei-koerfer.de
Telefon: +49 2421 277 415 – 0