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In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wird die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben neu geregelt.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Erweiterte Zuständigkeiten der Finanzämter:
Stundungen bis 100.000 € können nun zeitlich unbegrenzt in eigener Zuständigkeit gewährt werden.
Billigkeitsmaßnahmen bis 20.000 € (z. B. Erlass, abweichende Festsetzung, Verzicht auf Zinsen) ebenfalls in eigener Zuständigkeit.
Säumniszuschläge können bei sachlicher Unbilligkeit unbegrenzt erlassen werden – ohne Zustimmung höherer Behörden.
Oberfinanzdirektion muss zustimmen bei:
Stundungen bis 250.000 € (zeitlich unbegrenzt) oder über 100.000 € (bis 12 Monate).
Billigkeitsmaßnahmen bis 100.000 €.
Absehen von Festsetzungen über 25.000 €.
Niederschlagungen über 250.000 € (außer bei Insolvenzforderungen).
Die oberste Landesfinanzbehörde ist zuständig bei Überschreitung dieser Grenzen.
Keine Zustimmung erforderlich bei:
Ratenzahlungsvereinbarungen nach § 6 Abs. 4 AStG (neue Fassung ab 1. Juli 2021).
Restrukturierungsplänen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen.
Insolvenzforderungen im Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren.
Präzisierungen zur Berechnung der Zuständigkeitsgrenzen:
Jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum wird separat betrachtet.
Steuerliche Nebenleistungen gelten als eigener Hauptbetrag, wenn sie betroffen sind.
Bei Maßnahmen über mehrere Jahre wird der Gesamtbetrag zusammengerechnet.
Ablehnungskompetenz:
Finanzämter und Oberfinanzdirektionen dürfen Anträge unabhängig von der Höhe ablehnen, wenn sie als unbegründet gelten.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 7.8.2025
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