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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verlängert

Das Bundesfinanzministerium verlängert den zeitlichen Anwendungsbereich der BMF-Schreiben

  • vom 17. März 2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :013),

  • vom 7. Juni 2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :017) und

  • vom 13. März 2023 (III C 2 - S 7500/22/10005: 005)

Wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wird der zeitliche Anwendungsbereich der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen auch auf das Jahr 2026 erstreckt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der zeitliche Anwendungsbereich der BMF-Schreiben vom 17. März 2022 (BStBl I S. 330), vom 7. Juni 2022 (BStBl I S. 923) und vom 13. März 2023 (BStBl I S. 404) über den 31. Dezember 2025 (vgl. BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2024, BStBl I S. 1545) hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2026 durchgeführt werden.

BMF-Schreiben vom 4.12.2025


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