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Die in den Freistellungsbescheinigungen gemäß § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG enthaltene Auflage, wonach Gläubiger von Kapitalerträgen dem BZSt jährlich bis zum 31. Mai des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres eine Meldung über jährlich zugeflossene Kapitalerträge vorzulegen haben (MURI-Meldung), wird per Allgemeinverfügung aufgehoben. Die Meldung muss künftig nicht mehr erfolgen.
Dies gilt nicht für Kapitalerträge aus sammel- oder sonderverwahrten Aktien.
Weitere Informationen finden Sie hier auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
BZSt, Meldung vom 15.4.2026
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