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Wer in Deutschland lediglich Einkünfte aus Vermögen erzielt, kann für seine im EU-Ausland lebenden Kinder kein Differenzkindergeld verlangen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Er hat in diesem Zusammenhang zunächst klargestellt, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) keine Einkünfte aus Beschäftigung oder selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne der Soziale Sicherungssysteme-Koordinierungs-Verordnung (VO (EG) Nr. 883/2004) sind.
Der Anspruch auf Differenzkindergeld sei gemäß Artikel 68 Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung ausgeschlossen, wenn die Familie mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt, dieser niedrigere Familienleistungen als die Bundesrepublik Deutschland erbringt und ein deutscher Kindergeldanspruch allein darauf beruhen würde, dass der Antragsteller wegen Einkünften gemäß § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Absatz 3 EStG) behandelt wird.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2026, III R 7/23
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