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Gibt ein Arbeitnehmer für den ihm zur Nutzung überlassenen Firmenwagen gegenüber seinem Arbeitgeber fehlerhaft zu wenige Kilometer zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte an, errechnet der Arbeitgeber den gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzenden Nutzungsvorteil je Entfernungskilometer pro Monat zu niedrig und führt unwissentlich zu geringe Lohnsteuerbeträge ab.
Übermittelt der Arbeitnehmer später seine Einkommensteuererklärung mit den seinerseits bekanntermaßen, fälschlichen Lohndaten an die Finanzbehörde, ohne einen aufklärenden Hinweis hinzufügen, verwirklicht er den Tatbestand der Einkommensteuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Der einzige Zweck der in Kilometer gefassten Wegstreckenangabe gegenüber dem Arbeitgeber besteht darin, den steuerlichen Vorteil der Firmenwagennutzung des Arbeitnehmers gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zutreffend zu errechnen. Macht der Arbeitnehmer insoweit bewusst falsche Angaben, handelt er angesichts des sich aufdrängenden Verkürzungserfolgs vorsätzlich. Für den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung kann auch in der Parallelwertung der Sphäre eines Laien genügen, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner Vorbildung, der jahrelangen Erfahrung oder den erhaltenen Lohnabrechnungen die steuerlichen Auswirkungen seiner verkürzenden Entfernungsangabe im Wesentlichen zu erkennen und einzuordnen vermag.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.1.2026, 3 K 78/24
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