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Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Speditionsmitarbeiter trifft millionenschwere Haftung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat die Klage eines Speditionsmitarbeiters gegen seine Inanspruchnahme für hinterzogene Branntwein- und Alkoholsteuern weitgehend abgewiesen. Der Mann war strafrechtlich wegen Beihilfe zu einem groß angelegten Alkoholschmuggel verurteilt worden und haftet nach Auffassung des Gerichts für einen Steuerschaden von rund 890.000 Euro.

Der Kläger hatte die illegalen Lieferungen organisatorisch unterstützt, indem er unter anderem Steueraussetzungsverfahren koordinierte und Transporte begleitete. Das FG sah die Voraussetzungen der Haftung für Teilnehmer einer Steuerhinterziehung als erfüllt an.

Auch die Auswahlentscheidung des Zolls sei rechtmäßig gewesen. Wer vorsätzlich an einer Steuerstraftat mitwirke, könne grundsätzlich für den gesamten Steuerschaden in Anspruch genommen werden. Dass andere Beteiligte, darunter der Haupttäter oder weitere Verantwortliche, ebenfalls als Haftungsschuldner in Betracht kamen, ändere daran nichts. Eine Differenzierung nach Tatbeitrag, wirtschaftlichem Vorteil oder Vermögensverhältnissen sei regelmäßig nicht erforderlich.

Einwände des Klägers gegen angebliche Doppelbesteuerungen, Sicherstellungen von Ware oder Ermessensfehler wies das Gericht zurück. Allerdings verringerte sich die Haftungssumme im Laufe des Verfahrens, weil andere Gesamtschuldner bereits Zahlungen geleistet hatten.

Wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des FG Münster ließ das Gericht die Revision zu.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2026, 4 K 1531/25 H, nicht rechtskräftig


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